(2)Absatz 2,Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2014 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2014 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 5. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2014 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2014 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Absatz 4, weiter.