Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

29.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Preise gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
  3. Absatz 3,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503 aus 2006, zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.
  4. Absatz 4,Produktspezifische Strukturdaten gemäß Absatz eins, sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.

Schlagworte

Importsteuer

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40109674