Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

28.01.2016

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2008 monatlich: 16.10 (Holz, gesägt und gehobelt), 23.13 (Hohlglas), 25.11 (Metallkonstruktionen), 25.94 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 28.11 (Verbrennungsmotoren und Turbinen [ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge]), 28.92 (Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen) und 35.11 (Elektrischer Strom);
    2. Ziffer 2
      die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2008 vierteljährlich;
    3. Ziffer 3
      die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
  3. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.