Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Text

Spezielle Medienwerke

Paragraph 12,

Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:

  1. Ziffer eins
    Schülerzeitungen;
  2. Ziffer 2
    Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
  3. Ziffer 3
    Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
  5. Ziffer 5
    Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.