Absatz eins,Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Paragraph 43 a, MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.