Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 9
27.08.2009
30.03.2021
46/01 Bundesstatistikgesetz
Die Finanzbehörden und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
31.03.2021
20006423
NOR40109602