(7)Absatz 7Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 6 gekennzeichnet ist oderdas für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Absatz 6, gekennzeichnet ist oder
die Vorschriften des Abs. 5 nicht eingehalten werden, oderdie Vorschriften des Absatz 5, nicht eingehalten werden, oder
wenn der Begleiter wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.wenn der Begleiter wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.