(4)Absatz 4Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im II. und IX. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges römisch II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im römisch II. und römisch IX. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.