Absatz eins,Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, an beiden Seiten vorhanden sein.