Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, an beiden Seiten vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
  3. Absatz 3,Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.