Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
Paragraph 39
01.09.2009
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.