Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Begehen von Einstiegsluken und Eingängen

Paragraph 39,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.