Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
Paragraph 27
01.09.2009
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.