Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsBeiboote,
- Ziffer 2Schlepphaken.
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
Paragraph 21
01.09.2009