Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Leitern

Paragraph 10,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.