Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
BGBl. II Nr. 260/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
§ 10Paragraph 10
01.09.2009
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.