Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Trinkwasser

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.