Absatz eins,Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
Paragraph 7
01.09.2009