Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, beizufügen.