Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

Durchführung der Umwandlung

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.