Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 k

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bekanntmachungen

Paragraph 225 k,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (Paragraph 18,) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht unverständlich wird.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch siebzehn, Absatz 8 und 11 EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

EG: Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Schlagworte

Veröffentlichung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109382