(2)Absatz 2,Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.