Aktiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
Paragraph 136
01.08.2009
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß Paragraph 134, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.