Absatz eins,Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
Aktiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
Paragraph 133
01.08.2009
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,