Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Abstimmungsergebnis, Beschluss

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
    2. Ziffer 2
      den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,
    3. Ziffer 3
      die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der für einen Beschlussantrag oder für jeden Wahlkandidaten abgegebenen Stimmen sowie der Gegenstimmen
    und stellt den Inhalt des gefassten Beschlusses fest.
  2. Absatz 2,Eine börsenotierte Gesellschaft muss die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer Internetseite zugänglich machen. Paragraph 108, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine Aktionärseigenschaft nachweist, verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft eine Internetseite unterhält, auf der sie diese Angaben zugänglich macht.
  4. Absatz 4,Die Satzung einer börsenotierten Gesellschaft kann vorsehen, dass das individuelle Stimmverhalten der Aktionäre veröffentlicht wird.
  5. Absatz 5,Wird den Aktionären ein in der Hauptversammlung zu fassender Beschluss in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so ist jedenfalls auch eine deutsche Sprachfassung vorzulegen; für die Beurteilung von Inhalt und Gültigkeit des Beschlusses ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Gleiches gilt für Bekanntmachungen, Berichte oder sonstige Unterlagen der Gesellschaft, soweit die Gültigkeit eines Beschlusses von deren Inhalt abhängt.