Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196,

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Anfechtungsbefugnis

Paragraph 196,

  1. Absatz einsZur Anfechtung ist befugt:
    1. Ziffer eins
      jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
    2. Ziffer eins a
      jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
    3. Ziffer 2
      jeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
      1. Litera a
        er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
      2. Litera b
        die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
      3. Litera c
        der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
    4. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
    5. Ziffer 4
      der Vorstand;
    6. Ziffer 5
      jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
  2. Absatz 2Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.