Absatz einsZur Anfechtung ist befugt:
- Ziffer einsjeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
- Ziffer eins ajeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
- Ziffer 2jeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
- Litera aer zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
- Litera bdie Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
- Litera cder Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
- Ziffer 3im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
- Ziffer 4der Vorstand;
- Ziffer 5jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.