Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Auflösung von Rücklagen

Paragraph 183,

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (Paragraph 229, UGB) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.