Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

ERSTER ABSCHNITT
Satzungsänderung

Allgemeines

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,)

  2. Absatz 3,Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19, 20,) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 44, geändert werden.