Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Erteilung und Widerruf der Vollmacht

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Bei einer börsenotierten Gesellschaft ist die Textform jedenfalls ausreichend. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (Paragraph 10 a,) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; Paragraph 10 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine börsenotierte Gesellschaft muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen, für den nur solche formalen Anforderungen vorgesehen werden dürfen, die für die Identifizierbarkeit des Aktionärs und die Feststellung des Inhalts der Vollmacht notwendig und angemessen sind. Sofern die Satzung keinen anderen solchen Kommunikationsweg vorsieht, ist jedenfalls die Übermittlung von Vollmachten per Telefax zulässig.
  3. Absatz 3,Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.