Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

VIERTER ABSCHNITT
Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, den die Satzung bestimmt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft statt oder am Sitz einer inländischen Börse, an der die Aktien der Gesellschaft notiert sind.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation teilnehmen und auf diese Weise einzelne oder alle Rechte ausüben können. Den Aktionären können insbesondere eine oder mehrere der nachstehend angeführten Formen der Teilnahme angeboten werden:
    1. Ziffer eins
      Teilnahme an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung, die entsprechend den Vorschriften für die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden ist (Satellitenversammlung);
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme);
    3. Ziffer 3
      Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung; Paragraph 126,).
  4. Absatz 4,Die Satzung kann auch vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung für die nicht anwesenden Aktionäre akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung). Bei einer börsenotierten Gesellschaft kann auch die öffentliche Übertragung vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Ist bei einer Satellitenversammlung (Absatz 3, Ziffer eins,) die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, so hat der Vorsitzende die Hauptversammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen. In allen anderen Fällen der elektronischen Teilnahme gemäß Absatz 3, sowie bei einer Übertragung gemäß Absatz 4, kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn diese ein Verschulden trifft.
  6. Absatz 6,Die Satzung kann vorsehen, dass die Aktionäre durch die Abstimmung per Brief gemäß Paragraph 127, an der Hauptversammlung teilnehmen können.