Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter "Art". (2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und kündigt der Masseverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.