Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach Paragraph 103, ergeben.
  2. Absatz 2,Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.