Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Text

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Namensaktien sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
    2. Ziffer 2
      Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag.
  2. Absatz 2,Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein Kreditinstitut, das anstelle des Aktionärs im Aktienbuch eingetragen ist, benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung des Aktionärs. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt.
  3. Absatz 3,Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienbuch auf Mitteilung und Nachweis.
  4. Absatz 4,Wurde jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung nachweislich benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
  5. Absatz 5,Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.