Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

Erster Aufsichtsrat und Vorstand

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.