Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

ZWEITER Teil
Gründung der Gesellschaft

Feststellung der Satzung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
  2. Absatz 2,In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.