(4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (Paragraph 30, Absatz eins,), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.