Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Text

ABSCHNITT römisch eins
Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  3. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  5. Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.