Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 e

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundsätze der Datenverwendung, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 79 e,

  1. Absatz eins,Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 79 f und 79 g zu Kontrollzwecken nur verwendet werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag des Leiters der Dienststelle
      1. Litera a
        zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
      2. Litera b
        zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
    erfolgt.
  3. Absatz 3,Inhalte übertragener Nachrichten dürfen für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt notwendig ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
  4. Absatz 4,Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40109059