Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 c

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Text

5a. Unterabschnitt
IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 79 c,

Im Sinne der Paragraphen 79 d bis 79 h bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. Ziffer 2
    „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
  3. Ziffer 3
    „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  4. Ziffer 4
    „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
  5. Ziffer 5
    „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
  6. Ziffer 6
    „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.