Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Text

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.