Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der Paragraphen 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4,
  2. Absatz eins aFür die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anhängigen Verfahren bleiben Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.
  3. Absatz 2Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach Paragraph 36, erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 36, bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.
  4. Absatz 3Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.
  5. Absatz 4Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 78, KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.
  6. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
  7. Absatz 6Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Absatz 7Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 sinngemäß gilt.
  9. Absatz 8Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
  10. Absatz 9Im Hinblick auf die Änderungen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, gelten folgende Übergangsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Personen, die
      1. Litera a
        bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,
      2. Litera b
        bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,
      3. Litera c
        glaubhaft machen, dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. September 2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
      Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz gültig sind.
    2. Ziffer 2
      Bewerbern um einen Mopedausweis, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung zum Erwerb eines Mopedausweises bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 unter Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
    3. Ziffer 3
      Jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung, die mit 31. August 2009 anhängig waren, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.