Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 34 b,

  1. Absatz einsSoweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes befugt, in der Verfahrensautomation Justiz Daten abzufragen, insbesondere den Unterhaltsschuldner betreffende Unterhalts-, Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren.
  2. Absatz 2Von den gemäß Absatz eins, abgefragten Daten dürfen den Jugendwohlfahrtsträgern die Bezeichnung des Gerichts, die Aktenzahl und die Bezeichnung eines am Verfahren beteiligten Jugendwohlfahrtsträgers mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt oder zur direkten Abfrage bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3Zur Übermittlung oder Abfrage nach dem Absatz 2, kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108933