Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsVorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.
  2. Absatz 2Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach Paragraph 6, Absatz 2, ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach Paragraph 10, EO hinsichtlich der Beträge nach Paragraph 6, Absatz 2, bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  3. Absatz 3Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  4. Absatz 4Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Anmerkung

1. Pflegschaftsgericht siehe Paragraph 109, JN, RGBl. Nr. 111/1895

2. ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108928