Absatz einsDas Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
- Ziffer einsdies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
- Ziffer 2keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind.