Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
BG
Paragraph 14,
01.01.2010
UVG
20/02 Familienrecht
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zuzustellen.
ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
10.02.2021
10002710
NOR40108919