Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Bewilligung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsIn dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
    1. Ziffer eins
      die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2,, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen,
    3. Ziffer 3
      die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
    4. Ziffer 4
      dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
    5. Ziffer 5
      dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
    6. Ziffer 6
      dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, binnen 14 Tagen aufzutragen.
  2. Absatz 2Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der Vorschüsse dem jeweils aktuellen Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins und dem Alter des Kindes ohne weitere Antragstellung anzupassen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , BGBl. römisch eins Nr. 112/2003; Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108918