Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Versagen der Vorschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
  2. Absatz 2Werden einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu verlängern.
  3. Absatz 3Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , BGBl. römisch eins Nr. 112/2003; Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108914