Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7,, einem Kind monatlich
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
    2. Ziffer 2
      ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. Ziffer 3
      ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Anmerkung

1. Die Erlässe betreffend die Höhe der nach Paragraph 6, maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr wurden bis zum Jahr 2013 im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht. Seit dem Jahr 2014 werden sie im Justiz-Intranet verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

2. ÜR: Art. römisch 31 , BGBl. römisch eins Nr. 112/2003; Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108913