Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 76/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009RGBl. Nr. 76/1871 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§.1.Paragraph ,
Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:
zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)
Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.
An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
(3)Absatz 3Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlichEin Notariatsakt nach Absatz eins, Litera e, ist nicht erforderlich
für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Absatz eins, Litera e, zu verzichten.
(4)Absatz 4Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007EG: Art. römisch XVI, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Schlagworte
Gültigkeit, Notariatsakt, Ehepakt, Übergabe, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Rentenvertrag