Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf den nach diesem Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Artikel römisch zwei, besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in das der 1. Jänner 1982 fällt.
  3. Absatz 3,Bestehende Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, gewährt werden.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Die erstmalige Meldung von Personen, die bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet sind und eine Tätigkeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, ausüben, ist bis 31. Oktober 1981 zu erstatten.
  6. Absatz 6,Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinn des Artikel römisch elf, Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel 1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz – NSchG“ mit den Ansätzen

1/16507

„Ersatz der Aufwendungen für das Sonderruhegeld“ und

1/16517

„Vergütung für die Einhebung des Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages“ sowie der Ansatz

2/16504

„Bundesministerium; Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag“

zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und 1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten und in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu bedecken.
  1. Absatz 8,Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Artikel römisch sieben, auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen werden, auch vor dem 1. Jänner 1993 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Artikel römisch elf, Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Absatz 6, Satz 2 ist anzuwenden.
  2. Absatz 9,Die erstmalige Meldung von Personen, die am 1. Jänner 1993 als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, ausüben, die durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen wurden, ist bis 30. April 1993 zu erstatten.
  3. Absatz 10,Verordnungen auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, können vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  4. Absatz 11,Werden Arbeiten nach Artikel römisch sieben, Absatz 6, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Artikel römisch elf, Absatz 6, geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.
  5. Absatz 12,Artikel römisch elf, Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsordnung, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR40108861