Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
  2. Absatz 2,Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
    1. Ziffer eins
      die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung des Ausgleiches;
    3. Ziffer 3
      das Erlöschen oder die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
    4. Ziffer 4
      die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
    5. Ziffer 5
      die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, FBG wegen Vermögenslosigkeit;
    6. Ziffer 6
      die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO;
    7. Ziffer 7
      die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO;
    8. Ziffer 8
      der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, AußStrG.
  4. Absatz 4,Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) eröffnet, beziehen sich die im Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.
  5. Absatz 5,Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40108851