Anfechtungsordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 3
01.01.2010
30.06.2021
AnfO
23/02 Anfechtungsordnung
Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
Ziffer eins unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
Ziffer 2 der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)
1. ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
22.06.2021
10001734
NOR40108846