Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
BG
Paragraph 1221,
01.01.2010
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Eltern, Großeltern, Heiratsgut
03.10.2022
10001622
NOR40108830