Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDie Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
  3. Absatz 3Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

Anmerkung

1. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe Paragraphen 98 bis 100.

2. ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108823